Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 12 Vorläufige Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 25.02.2004 – 6 A 142/02Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.09.2005 – 11 LC 87/04Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 – 9 S 1383/04Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 – 9 S 1006/06Anforderungen an den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über die Veränderung von Fallzahlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Osnabrück, 25.11.2005 – 6 A 126/04
- OVG Saarland, 28.11.2008 – 3 A 379/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 19/23 RKrankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL, juris: PPPRL) - gesetzliche Ermächtigung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Festsetzung von Qualitätsanforderungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auch bei niedriger Evidenz - Verhältnismäßigkeit der zu regelnden Sanktionsfolgen - Nichteinhaltung der personellen Mindestvorgaben - kein Leistungserbringungsverbot - lediglich VergütungsabschlagZitiert von 7
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RZitiert von 1
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RZitiert von 1
46 Entscheidungen zu § 12 BPflV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.